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   BayObLG, 11.12.1984 - RE-Miet 10/83   

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BayObLG, 11.12.1984 - RE-Miet 10/83 (https://dejure.org/1984,1843)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.1984 - RE-Miet 10/83 (https://dejure.org/1984,1843)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 1984 - RE-Miet 10/83 (https://dejure.org/1984,1843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheidsvorlage; Vorlagevoraussetzung; Entscheidungserheblichkeit; Wohnraummietverhältnis; Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei; Hausmeisterwohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB § 564b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 1985, 98
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    An dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bei einer anderen Fallgestaltung in seinem Beschluß vom 21.4.1982 (NJW 1982, 1696/1697) festgehalten.

    Auf welche Weise ein Schutzbedürfnis des Untermieters berücksichtigt werden muß (vgl. dazu BGHZ 84, 90/95 ff.), ist nicht Gegenstand der Vorlage (vgl. OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 25.10.1984 S.8 f.).

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83

    Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    Offen bleiben kann auch, ob im Falle einer Grundsatzentscheidung (vgl. BGHZ 89, 275/279) gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. des 3. MietRÄndG eine Vorlage dann unzulässig ist, wenn die vorgelegte Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidsverfahrens - bereits entschieden ist (vgl. OLG Hamm, BlGBW 1984, 219/220).

    Das angegangene Obergericht könnte aus eigener Entschließung nur dem Rechtsstandpunkt des Bundesgerichtshofs beitreten oder bei abweichender Ansicht diesem die Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen Art. 111 Abs. 1 S. 3 des 3. MietRÄndG), denn die Herbeiführung eines Rechtsentscheids des Bundesgerichtshofs setzt nicht die Abweichung von einem Rechtsentscheid voraus (BGHZ 89, 275/278 f.).

  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 323/79

    Gerichtsstand bei Miete aufgrund Werkförderungsvertrag

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    Zwar habe der Bundesgerichtshof hierzu in seiner Entscheidung vom 11.2.1981 (NJW 1981, 1377 ) bereits Stellung genommen.

    Davon kann hier im Hinblick auf dessen Urteil vom 11.2.1981 (VIII ZR 323/79 - NJW 1981, 1377 = WuM 1981, 409) ausgegangen werden.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.1983 - 3 REMiet 4/83

    Geschäftsraummiete; Wohnraummiete; Untervermietung; Gemeinnützige Organisation ;

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    In den Rechtsentscheiden der Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 24.10.1983 (3 RE-Miet 4/83 - WuM 1984, 10 = NJW 1984, 373 ), Braunschweig vom 27.6.1984 (1 W 15/84 - WuM 1984, 237 ) und Stuttgart vom 25.10.1984 (8 RE-Miet 2/84 - BAnz. 1984 S. 13035) wird ausgeführt, daß ein Mietvertrag über Wohnraum dann nicht vorliegt, wenn der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet.

    Tatsächliche Besonderheiten des Einzelfalles, wie sie etwa in dem Umstand gesehen werden können, daß Vermieter und Mieter derselben Wohnungseigentümergemeinschaft angehören, haben hier außer Betracht zu bleiben (vgl. auch OLG Karlsruhe, WuM 1984, 10 /11).

  • BayObLG, 23.01.1984 - REMiet 14/83

    Rechtmäßigkeit eines nach dem Wegfall einer Preisbindung erstmals eine

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    Es kann dahinstehen, ob dadurch die vorgelegte Rechtsfrage jedenfalls in ihrem Kern (vgl. dazu BayObLGZ 1984, 4/6 und BayObLG WuM 1984, 192 ) bereits durch Rechtsentscheid beantwortet und die Vorlage schon aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. des 3. MietRÄndG).
  • OLG Stuttgart, 25.10.1984 - 8 REMiet 2/84

    Mieter als gemeinnütziger Verein; Wirtschaftliche Interessen; Anmietung;

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    In den Rechtsentscheiden der Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 24.10.1983 (3 RE-Miet 4/83 - WuM 1984, 10 = NJW 1984, 373 ), Braunschweig vom 27.6.1984 (1 W 15/84 - WuM 1984, 237 ) und Stuttgart vom 25.10.1984 (8 RE-Miet 2/84 - BAnz. 1984 S. 13035) wird ausgeführt, daß ein Mietvertrag über Wohnraum dann nicht vorliegt, wenn der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet.
  • OLG Braunschweig, 27.06.1984 - 1 W 15/84

    Zustimmung zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses; Fortbestehen von einem

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    In den Rechtsentscheiden der Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 24.10.1983 (3 RE-Miet 4/83 - WuM 1984, 10 = NJW 1984, 373 ), Braunschweig vom 27.6.1984 (1 W 15/84 - WuM 1984, 237 ) und Stuttgart vom 25.10.1984 (8 RE-Miet 2/84 - BAnz. 1984 S. 13035) wird ausgeführt, daß ein Mietvertrag über Wohnraum dann nicht vorliegt, wenn der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet.
  • BayObLG, 22.05.1984 - REMiet 7/83
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    Es kann dahinstehen, ob dadurch die vorgelegte Rechtsfrage jedenfalls in ihrem Kern (vgl. dazu BayObLGZ 1984, 4/6 und BayObLG WuM 1984, 192 ) bereits durch Rechtsentscheid beantwortet und die Vorlage schon aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. des 3. MietRÄndG).
  • BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis;

    Damit sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Senat gegeben (vgl. BGH, NJW 1984, 236 ; BayObLG, ZMR 1985, 98/99; Landfermann/Heerde, RES VII Einführung II 4).
  • VerfGH Berlin, 11.10.2001 - VerfGH 7/01

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie,

    Die grundsätzliche Bedeutung entfällt nämlich dann, wenn die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof oder durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (Gummer, in: Zöller a.a.0. Rdnr. 44; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 1984 - 4 RE-Miet 8/83 - NJW 1985, 1847; BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 1984 -RE-Miet 10/83 - ZMR 1985, 98 ).
  • OLG Frankfurt, 13.12.1990 - 20 REMiet 2/90
    Sind wie hier Gesichtspunkte von Treu und Glauben (Rechtsmißbrauch, Verwirkung und dergleichen) für die zu treffende Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung, steht also ersichtlich die umfassende Prüfung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles im Vordergrund, dann besteht kein Anlaß, einen Rechtsentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage herbeizuführen (vgl. OLG Karlsruhe WuM 1981, 271 = ZMR 1982, 184 = RES I 3. MietRÄndG Nr. 9 für den Fall der Verwirkung; OLG Hamm WuM 1983, 107 = ZMR 1983, 41 = DWW 1983, 100 = RES III 3. MietRÄndG Nr. 21 für den Fall der Verwirkung; BayObLG WuM 185, 51 = ZMR 1985, 98 = RES IV 3. MietRÄndG Nr. 63 für den Einwand des Rechtsmißbrauchs; …
  • BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht;

    Die Vorlagefrage ist nicht durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BayObLG, WuM 1985, 51/52) und, soweit ersichtlich, bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen, auch nicht nur ihrem Inhalt nach (vgl. BayObLGZ 1987, 260/263 m.w.Nachw.).
  • OLG Koblenz, 01.03.1989 - 4 W RE 695/88

    Kündigungsrecht des Eigentümers bei Vermietung zum Zeitpunkt des Erwerbs;

    Einer Rechtsfrage kommt zwar in der Regel dann keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, wenn sie durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung - auch außerhalb eines Rechtsentscheidungsverfahrens - geklärt ist (BayObLG RES 3. MietRÄndG Nr. 63 = WuM 1985, 51 ; OLG Hamm RES 3. MietRÄndG Nr. 51 = WuM 1984, 239 ; KG RES 3. MietRÄndG Nr. 65 = WuM 1985, 285 ).
  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
    Ein solcher Fall kann daher nicht gleichgesetzt werden mit der Klärung einer Rechtsfrage durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, auch außerhalb eines Rechtsentscheidsverfahrens, die in der Regel eine Unzulässigkeit der Vorlage zur Folge hat (BayObLG, WuM 1985, 51 /52 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 28.11.1991 - BReg. 2 Z 133/91

    Auslegung einer Verpflichtung in der Gemeinschaftsordnung, "die Eigenart des

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es folglich unerheblich, ob der mit der Landeshauptstadt München abgeschlossene Vertrag deshalb nicht als Wohnraummietvertrag anzusehen ist, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch den Mieter in der Weitervermietung oder in der Unterbringung von Asylberechtigten und nicht im Wohnen liegt (BGHZ 94, 11/14 ff.; BGH NJW 1981, 1377; BayObLG WuM 1985, 51; vgl. ferner BVerfG MDR 1991, 864).
  • OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98

    Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der

    Trotz dieses Wortlauts kann eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aber nicht mehr angenommen werden, wenn bereits höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung in dem aufgezeigten Sinn dazu vorliegt (Zöller/Gummer, ZPO , aaO., Rz. 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 56. Aufl., § 541 , Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO , 19. Aufl., § 541 Rz. 12; OLG Hamm, NJW 1985, 1847 ; OLG Koblenz, ZMR 1989, 216, 217; BayObLG, ZMR 1985, 98 ;OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1230 ; BayObLG NJW-RR 1994, 848).
  • BayObLG, 17.12.1984 - REMiet 9/83
    Es kann hier nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidsverfahrens - entschieden hat (vgl. OLG Hamm, BIGBW 1984, 219/220 und Senatsbeschluß vom 11.12.1984 - RE-Miet 10/83 S. 6).
  • LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
    Die Kammer folgt der einhelligen Rechtsprechung, daß ein zum Zweck der Weitervermietung begründetes Hauptmietverhältnis kein Wohnraummietverhältnis im Sinne der §§ 556, 564 b BGB ist und somit das vorliegende Hauptmietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 13.05.1993 gemäß § 5 des Mietvertrages zum 30.11.1993 beendet worden ist (BGH WuM 1979, 148; OLG Stuttgart RES § 564 b BGB , Nr. 31, BayObLG WuM 1985, 51 ).
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mietvertrag; Berechtigtes Interesse; Wohnungseigentümergemeinschaft; Hausmeister; Vermietung; Eigentümergemeinschaft

Papierfundstellen

  • ZMR 1985, 98
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